§ 1 Allgemeines

1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlichauf der Grundlage unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen.Abweichende Vereinbarungen oder eigeneGeschäftsbedingungen des Bestellers werden nur beiausdrücklicher und schriftlicher Bestätigung durch unsVertragsbestandteil. Die Zustimmungserfordernis gilt injedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnisder AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
2. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mitdem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungenund Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesenGeschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungenist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftlicheBestätigung maßgebend.
3. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschlussvom Käufer uns gegenüber abzugeben sind(z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit derSchriftform.
4. Für Bauleistungen gelten vorrangig die Verdingungsordnung
für Bauleistungen (VOB/B), DIN 1961 und im Übrigendiese AGB.

§ 2 Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind in Bezug auf Preise und Liefermöglichkeitenstets freibleibend und unverbindlich. Die Bestellungder Ware durch den Käufer gilt als verbindlichesVertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichtsanderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebotinnerhalb von zehn Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
Erteilte Aufträge werden für uns erst dann bindend,wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.Der Inhalt dieser Bestätigung ist für die Geschäftsabwicklungmaßgebend. Soweit die Auftragsbestätigung von derBestellung abweicht, liegt in der widerspruchslosen Annahmeoder Bezahlung der Ware eine konkludente Annahmedes neuen Antrags.
2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechtevor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, dieals „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe anDritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichenZustimmung.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen
1. Die Preise schließen die Verpackung, Versicherung undsonstige Versandkosten nicht ein. Die Mehrwertsteuer istnicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicherHöhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnunggesondert ausgewiesen.
2. Bei unseren Preiskalkulationen setzen wir voraus, dass dieder Angebotsabgabe zugrunde gelegten Positionen unverändertbleiben, etwa erforderliche Vorarbeiten des Bestellers,die bereits vollständig ausgeführt sind, und wir unsereLeistungen in einem Zug ohne Behinderung erbringen können.Unsere Angebote basieren auf der Leistungsbeschreibungdes Bestellers ohne Kenntnis der örtlichen Verhältnisse.
3. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentlicheAbgaben trägt der Käufer. Transport und alle sonstigenVerpackungen (Einwegverpackungen, insbesondere Kisten)nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nehmen wirnicht zurück. Sie werden Eigentum des Käufers. Ausgenommensind unsere Mehrwegtransportgestelle.
4. Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellungund Übergabe der Ware oder Entgegennahme derBauleistung fällig. Bei Zahlung innerhalb von zehn Kalendertagenab Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto.
5. Rechnungsregulierung durch Wechsel oder Scheck erfolgtlediglich erfüllungshalber und bedarf einer gesonderten,vorherigenVereinbarung. Diskont, Wechselspesen und sonstigeKosten trägt der Besteller.
6. Soll die Lieferung oder Leistung vier Monate nach Vertragsabschlussoder später erfolgen und erhöhen sich in dieserZeit Material- und/oder Lohnkosten, behalten wir uns vor,einen der eingetretenen Erhöhung entsprechenden Zuschlagzu berechnen.
7. Bei wesentlicher Verschlechterung in den Vermögensverhältnissendes Bestellers sind wir berechtigt, unsere Leistungzu verweigern, bis Zahlung oder Sicherheit geleistetist. Wurde unsere Leistung bereits erbracht, so sind unseresämtlichen Forderungen – auch bei Stundung – sofortfällig. Dies gilt insbesondere bei Zahlungsverzug, Scheckrückgabe,Wechselprotest, Antrag auf Eröffnung des Vergleichs-oder Insolvenzverfahrens. Bei Verträgen über dieHerstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen),können wir den Rücktritt sofort erklären. Die gesetzlichenRegelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleibenunberührt.
8. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt,Verzugszinsen in Höhe der von uns bezahlten Kreditkostenoder in Höhe der auf dem Kapitalmarkt üblichen Kontokorrentzinsen,mindestens jedoch in gesetzlicher Höhe, zuberechnen. Die Geltendmachung eines weitergehendenSchadens bleibt vorbehalten.
9. Der Besteller ist nur zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
10. Etwaig vereinbarte Sicherheitsleistungen können von uns durch Bürgschaften aus dem Nettobetrag abgelöst werden.
11. Der Mindestberechnungswert pro Auftrag beträgt 45,00 € zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§ 4 Ausführung, Lieferung
1. Verbindliche Liefertermine bedürfen einer ausdrücklichenVereinbarung. Kommt eine solche nicht zustande, sinddie von uns genannten Termine unverbindlich, führen alsonicht ohne weiterenden Verzug herbei. Ein unverbindlicherLiefertermin berechtigt uns gleichwohl zur vorzeitigen Erfüllung,es sei denn, berechtigte Interessen des Bestellersstehen dem entgegen.
2. Die Ausführungs- bzw. Lieferfrist beginnt im Übrigen nach
Eingang aller erforderlichen Unterlagen und einer gegebenenfallsvereinbarten Anzahlung. Rechtzeitige und richtigeSelbstbelieferung (eigene Belieferung) bleibt vorbehalten.
3. Unsere Lieferungen erfolgen ab Lager oder ab Werk, wosich auch der Erfüllungsort befindet. Auf Verlangen undKosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsortversandt (Versendungskauf). Soweit nichtetwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Artder Versendung (insbesondere Transportunternehmen,Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Mit derÜbergabe der Ware an den Transportführer, Spediteur odersonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personoder Anstalt – gleichgültig, ob er vom Besteller, Herstelleroder von uns beauftragt ist – geht die Gefahr auf den Käuferüber. Dies gilt auch bei Transport mit unseren Fahrzeugenbei Teil- sowie bei Franko Lieferungen.
4. Wird der Transport mit eigenen Fahrzeugen durchgeführt,erfolgt die Übergabe der Ware spätestens, sobald sie demEmpfänger von der Anlieferungsstelle – vorausgesetzt isteine befestigte Fahrbahn – auf dem Wagen zur Verfügungsteht. Das Abladen ist eine alleinige Angelegenheit des Bestellers,der für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgenund die Arbeitskräfte zu stellen hat. Wartezeiten werdengesondert nach unseren jeweils gültigen Stundensätzenberechnet.
5. Verlangt der Besteller gleichwohl Hilfestellung beim Abladen
(einschließlich Abladevorrichtungen) oderWeitertransportieren,so wird dieser Aufwand zusätzlich in Rechnunggestellt. Die Mitwirkung bei diesen Arbeiten hat jedoch keineabweichende Gefahrübergabe zur Folge.
6. Die Verpackung erfolgt nicht positionsweise, sondern ausschließlichnach transport- und produktionstechnischen Gesichtspunkten.Stets bestimmt das größere Maß der Einheit
die Verpackungslänge.
7. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eineMitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferungaus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sindwir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadenseinschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zuverlangen. Für die Einlagerung der Ware berechnen wireine pauschale Entschädigung in Höhe von 10,00 € pro Kalenderwochebezogen auf je ein Mehrwegtransportgestell,beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist– mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.
8. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichenAnsprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen,angemessene Entschädigung, Kündigung) bleibenunberührt. Die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprücheanzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweisgestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlichgeringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstandenist.
9. Gleichzeitig wird die Warenrechnung fällig und die Gefahrgeht auf den Käufer über.
10. Soweit nicht anders vereinbart, sind wir zu Teilleistungenberechtigt. In angemessenem Umfang können Abschlagszahlungenin Rechnung gestellt werden.

§ 5 Lieferverzug
Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach dengesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnungdurch den Käufer erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug,so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seinesVerzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschalebeträgtfür jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5 %des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens5 % des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Unsbleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar keinSchaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden alsvorstehende Pauschale entstanden ist.

§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten oder hergestelltenSache vor, bis sämtliche Forderungen gegen denBesteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich derkünftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitigoder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind.Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Belegein eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und derSaldo gezogen und anerkannt ist. Als Bezahlung gilt erst derEingang des Gegenwertes bei uns.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesonderebei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach dengesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten unddie Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktrittsherauszuverlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreisnicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen,wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemesseneFrist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzungnach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.Der Besteller gestattet uns, zu diesem Zweck seine Räume,Grundstücke und Baustellen zu betreten sowie alles für denAbtransport Erforderliche zu tun.
3. Der Besteller ist im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangeszur Weiterveräußerung und Verarbeitungder Vorbehaltsware berechtigt. Andere Verfügungen, insbesondere
die Verpfändung oder Sicherungsübereignung sindihm nicht gestattet. Bei Pfändung oder sonstigen EingriffenDritter hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabeder für die Intervention notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen.Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfälltbei Zahlungseinstellung des Bestellers.
4. Der Besteller tritt uns bereits jetzt alle Forderungen undSicherungsrechte ab, die ihm aus der Weiterveräußerunggegen seinen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, undzwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nachVerarbeitung weiterverkauft wird. Dies gilt auch hinsichtlichdes Anspruchs auf Einräumung einer Sicherheitshypothekgem. § 648 BGB. Wir nehmen die Abtretung an. Wird dieVorbehaltsware mit anderen Waren, die uns nicht gehören,weiterverkauft, so gilt die Vorausabtretung nur in Höhe unseresWarenwertes.
5. Zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen bleibt
der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. UnsereBefugnis, die Forderung selbst einzuziehen, wird dadurchnicht berührt. Jedoch verpflichten wir uns, Forderungennicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungenordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzuggerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnungeines Insolvenzverfahrens gestellt und kein sonstigerMangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt.

Ist das aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller
uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldnerbekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angabenmacht, die dazu gehörenden Unterlagen aushändigt undden Schuldnern die Abtretung anzeigt.
6. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware wirddurch den Besteller stets für uns vorgenommen, jedochohne uns zu verpflichten. Wird diese Ware mit anderen,nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbarvermischt, so erwerben wir das Miteigentum ander neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware(Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu derübrigen. Werden unsere Waren mit anderen beweglichenGegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oderuntrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache
anzusehen, so besteht Einigkeit darüber, dass derBesteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweitdie Hauptsache ihm gehört. Er verwahrt das Eigentum oderMiteigentum für uns. Für die durch die Verarbeitung oderVerbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt imÜbrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
7. Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt ist, ergibtsich dieser aus unserem Rechnungsbetrag (Faktura-Wert). Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen
insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sicherndeForderung um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl derfreizugebenden Sicherheiten obliegt uns. Der Eigentumsvorbehaltund die uns zustehenden Sicherungsrechte geltenbis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten,einschließlich solcher, die wir im Interesse desBestellers eingegangen sind, und zwar durch Bürgschaftoder Wechsel (z. B. Scheckzahlungen des Bestellers unterBegründung einer Wechselhaftung durch uns).
8. Es ist dem Besteller untersagt, mit seinem Abnehmer odereinem Dritten Abreden zu treffen, welche unsere Rechtein irgendeiner Weise ausschließen und beeinträchtigenkönnen. Dies gilt insbesondere für solche Vereinbarungen,welche die Vorausabtretung zunichtemachen oder beeinträchtigen.

§ 7 Gewährleistung,Beschaffenheitsvereinbarung,Untersuchungs- und Rügepflicht, Haftung
1. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die
Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarungüber die Beschaffenheit der Ware gelten die alssolche bezeichneten Produktbeschreibungen, die dem Käufervor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weisewie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden.
2. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit unserer Ware gelteninsbesondere folgende in Ziff. 3 – 7 genannten Punkte.3. Durch die Herstellung bedingte Abweichungen in Maßen,Inhalten, Dicken, Gewichten und Farbtönen sind im Rahmender branchenüblichen Toleranzen zulässig. Auch fürden Zuschnitt gelten die branchenüblichen Maßtoleranzen.
4. Bei Isolierglas können sogenannte Interferenzen, d. h. Erscheinungenin Form von Spektralfarben, auftreten. Sie werdendurch besonders plane Glasoberflächen hervorgerufen
und stellen keine Mängel dar. In Bezug auf Interferenzerscheinungenist deswegen eine Gewährleistung ausgeschlossen.
5. Zum Zeitpunkt der Produktion von Isolierglas besteht einGleichgewicht zwischen dem Druck in der Verglasungseinheit
und dem äußeren barometrischen Druck. DiesesGleichgewicht kann durch Temperaturveränderungen oderdurch Änderungen des äußeren barometrischen Druckesgestört werden. Die Folge können konkave oder konvexeDurchbiegungen der Einzelscheiben sein. Dadurch sind inder Außenansicht die Spiegelbilder verzerrt. Diese physikalisch
bedingte Erscheinung ist eine spezifische Eigenschafthermetisch verschlossener Verglasungseinheiten und hatabsolut nichts mit der Qualität des Glases zu tun. Sie kanndaher keinesfalls Gegenstand einer Reklamation sein.
6. Die Herstellung von Einscheibensicherheitsglas erfolgtdurch einen Vorspannprozess. Die Spannungszonen zeigensich bei polarisiertem Licht. Da das natürliche Tageslicht jenach Wetter und Tageszeit mehr oder weniger polarisierteAnteile aufweist, können Anisotropen sichtbar werden. Diese
stellen keinen Reklamationsgrund dar.
7. Nickelsulfid-Einschlüsse können eine Eignung von ESGScheibenzum Spontanbruch begründen und sind bei derHerstellung der Scheiben nicht zu vermeiden. Um bruchgefährdeteScheiben auszusondern, können die Scheibenauf besonderen und zu vergütenden Wunsch des Kundeneinem sog. Heißlagerungstest unterzogen werden, bei demdas Glas auf hohe Temperaturen aufgeheizt und für einigeStunden heiß gehalten wird. Dabei brechen diejenigen Gläser,die über Nickelsulfid-Einschlüsse verfügen. Nichtsdestotrotzkönnen auch durch diesen Test nicht alle aufgrundvon Nickelsulfid-Einschlüssen bruchgefährdeten Scheibenausgesondert werden.
8. Wegen der besonderen Eigenschaften unserer Ware, vorallem von Glas, und der Gefahr von Beschädigungen ist derBesteller zur unverzüglichen Prüfung verpflichtet. Zeigt sichbei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist unshiervon unverzüglich Anzeige zu machen. Im Übrigen geltenbei einem beiderseitigen Handelsgeschäft die Regelungendes § 377 HGB. Unterlässt der Käufer die vorstehend bestimmtenMängelanzeigen, ist unsere Haftung für den nichtangezeigten Mangel ausgeschlossen.
9. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln(einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßerMontage oder mangelhafter Montageanleitung)gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgendennichts anderes bestimmt ist. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Käufer alsNacherfüllung zunächst nach seiner Wahl Beseitigung desMangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien
Sache (Ersatzlieferung) verlangen. Erklärt sich derKäufer nicht darüber, welches der beiden Rechte er wählt,so können wir ihm hierzu eine angemessene Frist setzen.
Nimmt der Käufer die Wahl nicht innerhalb der Frist vor,so geht mit Ablauf der Frist das Wahlrecht auf uns über.Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davonabhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreisbezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen imVerhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreiseszurückzubehalten. Der Käufer hat uns die zur geschuldetenNacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben,insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszweckenzu übergeben.
10. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Käufer alsNacherfüllung zunächst nach seiner Wahl Beseitigung desMangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreienSache (Ersatzlieferung) verlangen. Erklärt sich derKäufer nicht darüber, welches der beiden Rechte er wählt,so können wir ihm hierzu eine angemessene Frist setzen.
Nimmt der Käufer die Wahl nicht innerhalb der Frist vor,so geht mit Ablauf der Frist das Wahlrecht auf uns über.
Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davonabhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreisbezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen imVerhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreiseszurückzubehalten. Der Käufer hat uns die zur geschuldetenNacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben,insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszweckenzu übergeben.
Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten, tragen wir. Schlägt die Nacherfüllung fehl,so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktrittoder Minderung zu verlangen. Ansprüche des Käufers aufSchadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungenbestehen nur nach Maßgabe von § 8, im Übrigen sind sieausgeschlossen. Etwaige Garantieerklärungen von Herstellern, die über unsere eigene Gewährleistungspflicht hinausgehen,geben wir ohne eigene Verpflichtung weiter.

§ 8 Sonstige Haftung
1. Soweit sich aus diesen Geschäftsbedingungen einschließlichder nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt,haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen undaußervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichenVorschriften.
2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchemRechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Beieinfacher Fahrlässigkeit haften wir nur a) für Schäden ausder Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheitund b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichenVertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung dieordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupterst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartnerregelmäßig vertraut und vertrauen darf). In diesem Fallist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren,typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
3. Die sich aus Ziff. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungengelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegenoder eine Garantie für die Beschaffenheit der Wareübernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche desKäufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangelbesteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen,wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Einfreies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gemäß§§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen geltendie gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 9 Verjährung
1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjährennach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgendnichts anderes bestimmt ist.
2. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeineVerjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- undRechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung.
3. Soweit wir dem Käufer gemäß § 8 wegen oder infolge eines
Mangels Schadensersatz schulden, gelten die gesetzlichenVerjährungsfristen des Kaufrechts (§ 438 BGB) auch fürkonkurrierende außervertragliche Schadensersatzansprüche,wenn nicht die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichenVerjährung (§§ 195, 199 BGB) im Einzelfall zu einerkürzeren Verjährung führt. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzesbleiben in jedem Fall unberührt.

§ 10 Weitere Bestimmungen
1. Alle technischen Daten, insbesondere bei Isolierglas(Schallschutz-, Wärmedämmwert, u. a.), beruhen auf denAngaben der jeweiligen Hersteller. Eine Garantie hierfürwird von uns nicht übernommen.
2. Wünsche des Bestellers zur nachträglichen Änderung oderStornierung des Auftrags können nur im Einzelfall und nursolange berücksichtigt werden, wie mit der Herstellung,dem Zuschnitt oder der Bearbeitung noch nicht begonnenworden ist.
3. Für die Verpackung und die Berechnung sind die Preislisten
oder Sondervereinbarungen maßgebend. Einwegverpackungennehmen wir während der üblichen Geschäftszeitenzurück, soweit der Besteller die Kosten des Rücktransportsträgt. Die Verpackung muss sauber, frei von Fremdstoffenund nach Sorten sortiert zurückgegeben werden.
4. Personenbezogene Daten des Bestellers werden im Rahmendes Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert und weiterverarbeitet.
5. Zusätzliche Bedingungen, auch technischer Art, ergebensich aus den Preislisten, insbesondere auch betreffendMaße und deren Berechnung, Glasdicken, Preisermittlung,Kisten- oder Packungsinhalt, Verpackung, Frachtkosten,Pfandgeld u. a. m. Diese werden Bestandteil des Vertrages.Soweit darin nichts enthalten ist und auch keine Sondervereinbarungengetroffen sind, gelten die handelsüblichenGepflogenheiten.
6. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, werden dadurch
die übrigen Teile nicht berührt. In diesem Fall verpflichten
sich die Parteien an einer Regelung mitzuwirken, die in zulässigerWeise zu dem gewollten Zweck führt.
7. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist der Sitz
unserer Firma. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne der §§ 1 ffdes Handelsgesetzbuches, so ist Gerichtsstand für alle Ansprücheder Vertragsparteien der Sitz unserer Firma oderunserer jeweiligen Zweigniederlassung – auch für WechselundScheckklagen. Es gilt das Recht der BundesrepublikDeutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommensüber Verträge über den internationalen Warenverkehr vom11.04.1980 (CISG).
Stand: Juni 2016